Quelle: VDMA-Positionspapier „2G-Abschaltung: Handlungsbedarf für Betreiber von Aufzugsanlagen" vom 26.08.2026.
Wir schreiben bewusst „angekündigt". Die Termine beruhen auf Ankündigungen der Netzbetreiber. Der VDMA selbst stützt sich dabei auf Presseinformationen. Eine vertragliche Zusage gegenüber Betreibern gibt es nicht. Die Termine können sich verschieben, in beide Richtungen.
Die Rechtskette
Die Pflicht steht in BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1. Konkretisiert wird sie in TRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 Absatz 1. Danach muss im Fahrkorb ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam sein. Über dieses System muss eine eingeschlossene Person eine Meldung an eine ständig besetzte Stelle absetzen können.
Wer ist eigentlich Betreiber?
Das ist keine Formalie, und die Antwort ist seltener eindeutig, als viele annehmen.
TRBS 3121 Abschnitt 2.1 stellt ausdrücklich klar: „Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung der Verantwortung für die Sicherheit einer Aufzugsanlage." Drei Merkmale müssen kumulativ vorliegen: Arbeitgeberstatus nach BetrSichV, rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt, und Entscheidungsbefugnis für sicherheitstechnische Maßnahmen.
Für Sie heißt das: Wer Betreiber ist, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab, nicht von der Funktionsbezeichnung. Bei einer WEG liegt die Betreiberstellung typischerweise bei der Gemeinschaft der Eigentümer, der Verwalter handelt für sie. Bei einem rein administrativen Verwaltermandat ohne Budgethoheit für sicherheitstechnische Maßnahmen kann die Zuordnung anders ausfallen.
Das ist eine der Fragen, die wir im Erstgespräch mit klären. Wer die Pflicht trägt, entscheidet darüber, wer die Umrüstung beauftragen muss.
Wer sein Notrufsystem gemietet hat und dafür monatliche Nutzungsgebühren zahlt, ist in der Regel gut geschützt. Das Mietrecht verpflichtet den Vermieter, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB). Ob das bei Ihrem konkreten Vertrag zutrifft und die Umrüstungspflicht beim Dienstleister liegt, hängt vom Vertragswortlaut ab. Details dazu weiter unten in den Häufigen Fragen.
Wie eilig ist es wirklich
Der Termin selbst drängt noch nicht. Bis zum angekündigten Abschalttermin der Telekom sind es rund 21 Monate. Eine Anlage mit funktionierendem 2G-Notruf erfüllt heute die Anforderung.
Zwei andere Gründe sprechen trotzdem für frühes Handeln:
Kapazität. Nach VDMA-Schätzung müssen rund 400.000 Anlagen bis Sommer 2028 umgerüstet werden. Fachbetriebe, Monteure und Lieferketten werden das nicht gleichmäßig verteilt abarbeiten. Wer spät ausschreibt, verhandelt in einem Markt ohne Alternativen.
Teilausfälle vor dem Termin. Der VDMA weist darauf hin, dass ein partieller Ausfall des 2G-Netzes bereits heute möglich ist. Netzbetreiber verlagern Frequenzen schrittweise. Regional kann der Notruf also früher ausfallen, als das angekündigte Abschaltdatum vermuten lässt.