Einzelleistungen

Ab dem angekündigten 30. Juni 2028 funkt ein 2G-Notruf ins Leere. Wir prüfen kostenlos, ob Ihr Notruf noch dem Stand der Technik entspricht.

Nach Schätzung des VDMA müssen rund 400.000 Aufzüge in Deutschland vor Sommer 2028 umgerüstet werden. Ob Ihre dazugehören, entscheidet sich an drei Bauteilen: Notrufgerät, Gateway und SIM-Karte. Wir klären das je Anlage. Herstellerunabhängig, ohne Hardwareverkauf, ohne Kosten für Sie.

Prüfung kostenlos Umrüstung über gebündelte Ausschreibung BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1 · TRBS 3121

Wir verkaufen keine Notrufgeräte. Wir schreiben Ihre Umrüstung aus und vergleichen die Angebote.

Der Selbsttest

Sechs Fragen, die Sie ohne Techniker beantworten können

Die meisten Verwalter wissen nicht, ob ihre Anlagen noch dem Stand der Technik entsprechen. Das ist kein Versäumnis. Die Information steht selten im Wartungsvertrag und fast nie in der Rechnung. Diese sechs Fragen bringen Sie weiter.

Wann wurde der Notruf zuletzt erneuert?

Nicht das Baujahr des Aufzugs zählt, sondern das Jahr der letzten Notrufmodernisierung. Liegt es vor 2020, ist ein 2G-Modul wahrscheinlich.

Läuft der Notruf über Festnetz oder über Mobilfunk?

Festnetzanschlüsse fallen nicht unter die 2G-Abschaltung. Rein analoge Anschlüsse existieren im Festnetz allerdings praktisch nicht mehr, seit die Netzbetreiber auf IP-Telefonie umgestellt haben.

Ist am Notrufgerät oder im Schaltschrank eine SIM-Karte verbaut?

Eine SIM-Karte bedeutet Mobilfunk. Damit ist die Frage nach dem Funkstandard eröffnet.

Steht auf dem Gerät, im Wartungsvertrag oder in der Rechnung „GSM" oder „2G"?

GSM ist die technische Bezeichnung für 2G. Taucht der Begriff auf, entspricht die Anlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr dem Stand der Technik.

Sind Notrufgerät, Gateway und SIM-Karte jeweils VoLTE-fähig?

Drei Punkte, alle drei müssen erfüllt sein:

  • Ist das verbaute Notrufgerät 4G (VoLTE)-fähig?
  • Ist das Notruf-Gateway VoLTE-fähig?
  • Ist die verbaute SIM-Karte VoLTE-fähig?

Wie viele Anlagen in Ihrem Bestand betrifft das?

Die Anzahl bestimmt, wie die Umrüstung vergeben werden kann. Eine einzelne Anlage wird einzeln beauftragt. Ein ganzer Bestand lässt sich als Los ausschreiben, um das mehrere Anbieter konkurrieren.

Nicht jede Anlage braucht ein Zweiwege-Kommunikationssystem. Die Pflicht aus BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1 Satz 1 gilt für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchstabe a. Für Anlagen nach Buchstabe b genügt es, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeiholen kann. TRBS 3121 nennt dafür ausdrücklich auch eine Hupe als geeignetes Mittel. Bei gemischten Beständen mit Güter- oder Kleingüteraufzügen kann eine Anlage also ganz ohne Mobilfunkmodul regelkonform sein. Wir unterscheiden das in der Prüfliste.

Können Sie Frage 5 nicht dreimal mit Ja beantworten? Dann entspricht Ihre Anlage im Zweifel nicht dem Stand der Technik. Genau diese Prüfung übernehmen wir, je Anlage und ohne Kosten für Sie. Sie bekommen eine Liste: welche Anlage muss umgerüstet werden, welche nicht, und was noch zu klären ist.

Was gilt, wenn der Notruf ausfällt

Die Kette, Schritt für Schritt

Das Netz fällt weg. Das Notrufgerät baut keine Verbindung mehr auf. Der Aufzug fährt weiter, nur die Meldung kommt nicht mehr an.

Die Pflicht ist nicht mehr erfüllt. BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1 verlangt ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb. Ein Notruf, der niemanden erreicht, ist nicht wirksam.

Es fällt früher auf, als Sie denken. TRBS 3121 Abschnitt 3.3.2 regelt die regelmäßige Kontrolle durch den Aufzugswärter. Sie umfasst die Kontrolle, ob das Zweiwege-Kommunikationssystem funktioniert. Der Ausfall zeigt sich also bei Ihrer eigenen Kontrolle, nicht erst bei der ZÜS-Prüfung.

Was dann zu tun ist, steht in der Norm. TRBS 3121 Abschnitt 3.3.2 Absatz 3: „Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, müssen die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstellen gesichert werden." Ob ein ausgefallener Notruf diese Schwelle erreicht, ist eine Bewertung im Einzelfall und kein Automatismus. Der VDMA formuliert die Erwartung deutlich: Der Betreiber ist eigenverantwortlich verpflichtet, unsichere Aufzugsanlagen rechtzeitig außer Betrieb zu nehmen.

Eine Prüfstelle hat sich dazu geäußert. Nach einem Bericht von teltarif.de über eine Mitteilung von TÜV SÜD vom September 2026 darf eine Anlage nicht weiterbetrieben werden, wenn das Notrufsystem nach der 2G-Abschaltung ausfällt. Geprüft wird demnach, ob das Zweiwege-Kommunikationssystem eine Verbindung zur ständig besetzten Stelle aufbaut.

Rechtslage und Fristen

Wer wann abschaltet, und was das Gesetz verlangt

Angekündigte Termine der 2G-Abschaltung je Netzbetreiber
Netzbetreiber Angekündigte 2G-Abschaltung
Telekom 30. Juni 2028
Vodafone September 2028
O2 Telefónica zweite Jahreshälfte 2028

Quelle: VDMA-Positionspapier „2G-Abschaltung: Handlungsbedarf für Betreiber von Aufzugsanlagen" vom 26.08.2026.

Wir schreiben bewusst „angekündigt". Die Termine beruhen auf Ankündigungen der Netzbetreiber. Der VDMA selbst stützt sich dabei auf Presseinformationen. Eine vertragliche Zusage gegenüber Betreibern gibt es nicht. Die Termine können sich verschieben, in beide Richtungen.

Die Rechtskette

Die Pflicht steht in BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1. Konkretisiert wird sie in TRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 Absatz 1. Danach muss im Fahrkorb ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam sein. Über dieses System muss eine eingeschlossene Person eine Meldung an eine ständig besetzte Stelle absetzen können.

Wer ist eigentlich Betreiber?

Das ist keine Formalie, und die Antwort ist seltener eindeutig, als viele annehmen.

TRBS 3121 Abschnitt 2.1 stellt ausdrücklich klar: „Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung der Verantwortung für die Sicherheit einer Aufzugsanlage." Drei Merkmale müssen kumulativ vorliegen: Arbeitgeberstatus nach BetrSichV, rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt, und Entscheidungsbefugnis für sicherheitstechnische Maßnahmen.

Für Sie heißt das: Wer Betreiber ist, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab, nicht von der Funktionsbezeichnung. Bei einer WEG liegt die Betreiberstellung typischerweise bei der Gemeinschaft der Eigentümer, der Verwalter handelt für sie. Bei einem rein administrativen Verwaltermandat ohne Budgethoheit für sicherheitstechnische Maßnahmen kann die Zuordnung anders ausfallen.

Das ist eine der Fragen, die wir im Erstgespräch mit klären. Wer die Pflicht trägt, entscheidet darüber, wer die Umrüstung beauftragen muss.

Wer sein Notrufsystem gemietet hat und dafür monatliche Nutzungsgebühren zahlt, ist in der Regel gut geschützt. Das Mietrecht verpflichtet den Vermieter, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB). Ob das bei Ihrem konkreten Vertrag zutrifft und die Umrüstungspflicht beim Dienstleister liegt, hängt vom Vertragswortlaut ab. Details dazu weiter unten in den Häufigen Fragen.

Wie eilig ist es wirklich

Der Termin selbst drängt noch nicht. Bis zum angekündigten Abschalttermin der Telekom sind es rund 21 Monate. Eine Anlage mit funktionierendem 2G-Notruf erfüllt heute die Anforderung.

Zwei andere Gründe sprechen trotzdem für frühes Handeln:

Kapazität. Nach VDMA-Schätzung müssen rund 400.000 Anlagen bis Sommer 2028 umgerüstet werden. Fachbetriebe, Monteure und Lieferketten werden das nicht gleichmäßig verteilt abarbeiten. Wer spät ausschreibt, verhandelt in einem Markt ohne Alternativen.

Teilausfälle vor dem Termin. Der VDMA weist darauf hin, dass ein partieller Ausfall des 2G-Netzes bereits heute möglich ist. Netzbetreiber verlagern Frequenzen schrittweise. Regional kann der Notruf also früher ausfallen, als das angekündigte Abschaltdatum vermuten lässt.

Vier Irrtümer, die teuer werden

Irrtum 1: „Das erledigt meine Wartungsfirma."

Vermutlich wird sie das anbieten. Beachten Sie dabei die Konstellation. Ihr Wartungsdienstleister erstellt das Angebot für eine Maßnahme, die er selbst ausführt. Er bewertet also den Bedarf und verkauft die Lösung.

Der Mechanismus ist offen dokumentiert. Ein großer Hersteller rahmt die Pflichtumrüstung auf seiner eigenen Informationsseite als Anlass für eine Vollmodernisierung — für Anlagen ab 15 Jahren. Das kann sinnvoll sein. Sie sollten es entscheiden, nicht Ihr Lieferant. Wer die Hardware verkauft, bewertet nicht neutral, ob sie nötig ist.

Irrtum 2: „Mein Notrufanbieter hätte sich gemeldet."

Der Notrufanbieter betreibt die ständig besetzte Stelle. Er betreibt nicht Ihre Hardware im Schacht. Ob das Gerät im Fahrkorb über 2G funkt, weiß er häufig gar nicht. Die Pflicht nach BetrSichV liegt ohnehin beim Betreiber, nicht bei der Leitstelle.

Irrtum 3: „Die Anlage ist doch erst zehn Jahre alt."

Das Baujahr der Anlage sagt wenig über das verbaute Funkmodul aus. Entscheidend ist, welches Modul beim letzten Notrufumbau eingesetzt wurde. Und ob es sich um ein reines 2G-Modul, ein LTE-Modul ohne VoLTE oder ein VoLTE-fähiges Gerät handelt. Diesen Unterschied sieht man dem Alter der Anlage nicht an.

Irrtum 4: „Ich habe gelesen, Vodafone schaltet erst 2030 ab."

Diese Angabe kursiert und steht im Widerspruch zu allen anderen von uns geprüften Quellen. Der VDMA nennt in seinem Positionspapier vom 26.08.2026 für Vodafone den September 2028, ebenso sieben weitere geprüfte Quellen. Eine einzige Quelle nennt 2030. Wer sich darauf verlässt, plant mit rund zwei Jahren, die er nach heutigem Stand nicht hat.

Was ElevonIQ übernimmt

Vier Schritte, von der Frage zur dokumentierten Umrüstung

Schritt 1: Bestandsaufnahme je Anlage

Wir erfassen für jede Anlage, was verbaut ist: Notrufgerät, Gateway, SIM-Karte, Notstromversorgung. Dazu die Vertragslage, also wer den Notruf heute betreut und zu welchen Konditionen. Kostenlos und ohne Verpflichtung zur Umsetzung.

Schritt 2: Prüfliste je Anlage

Sie bekommen eine Liste Ihres Bestands mit drei Spalten: Umrüstung nötig, Stand der Technik erfüllt, unklar. Bei „unklar" sagen wir Ihnen, welche Information noch fehlt und wie sie zu beschaffen ist. Das ist ein Dokument, das Sie in die Eigentümerversammlung mitnehmen können.

Schritt 3: Gebündelte Ausschreibung

Wir schreiben die Umrüstung für Ihren gesamten umrüstungsbedürftigen Bestand gemeinsam aus, bei mehreren Anbietern. Drei Kriterien setzen wir dabei immer:

  • Geringste Eingriffstiefe zuerst. Wo der Tausch des Gateways genügt, wird kein Komplettgerät verkauft.
  • Notstromversorgung nachweisen. Der Anbieter legt dar, wie er die Anforderung aus TRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 Absatz 2 bei Stromausfall erfüllt.
  • Multi-Netz-Roaming-SIM statt Single-Netz. Das ist eine Qualitätsempfehlung von uns, keine Normvorgabe. Der Grund ist praktisch: Die drei Netze schalten zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab, und eine SIM mit Rückfallebene auf mehrere Netze ist davon weniger abhängig als eine, die an einem Anbieter hängt.

Schritt 4: Umsetzung und Dokumentation

Wir begleiten die Ausführung und legen den Nachweis im ELEVATOR HUB® ab. Das ist keine Kür: Nach § 17 Absatz 1 BetrSichV sind Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigungen während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Frage, die sonst niemand beantwortet

Ob nach der Umrüstung eine Prüfung durch eine ZÜS ansteht, ist nicht abschließend geklärt. Der VDMA vertritt in seinem Positionspapier vom 26.08.2026, der Wechsel des Übertragungswegs einschließlich des Gateways unterliege nicht der ZÜS-Prüfpflicht — sofern das Notrufgerät im Fahrkorb unverändert bleibt. Der VDMA ist ein Branchenverband der ausführenden Unternehmen, und sein Papier begründet diese Aussage nicht am Normtext. Hinzu kommt ein vertretbarer Einwand: TRBS 1201 Teil 4 Anhang 2 Nummer 8.3 nennt die „Änderung der Notrufeinrichtung" als Beispiel für eine ZÜS-Prüfung, und eine ZÜS kann das Gateway als Teil dieser Einrichtung lesen.

Sicher ist: Keine ZÜS-Prüfung bedeutet nicht prüfungslos. § 15 Absatz 1 BetrSichV verlangt eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach jeder prüfpflichtigen Änderung. Entfällt die ZÜS-Pflicht, kann nach § 15 Absatz 3 BetrSichV eine zur Prüfung befähigte Person prüfen. Das Ergebnis ist nach § 17 Absatz 1 BetrSichV aufzuzeichnen. Die Prüfung beschränkt sich auf den Umfang der Änderung, nicht auf den gesamten Aufzug. Den konkreten Prüfumfang klären wir vor der Ausschreibung mit Ihrer ZÜS.

Referenz

Bereits umgerüstet: 70 Anlagen

Die Charlottenburger Baugenossenschaft hat ihren umrüstungsbedürftigen Aufzugsbestand über ElevonIQ von 2G auf 4G/VoLTE umgerüstet. 70 Anlagen.

Das ist die Größenordnung, um die es bei einem Genossenschaftsbestand geht: keine Einzelentscheidung an einem Aufzug, sondern ein Vorgang über den ganzen Bestand, mit einer Prüfliste als Grundlage und einer Dokumentation am Ende.

Was den Aufwand bestimmt

Wir nennen auf dieser Seite keine Preise für die Umrüstung. Der Aufwand hängt von der einzelnen Anlage ab, und eine Zahl ohne Anlagenkenntnis wäre für Sie wertlos. Was wir Ihnen sagen können: welche drei Faktoren den Unterschied machen.

Die Eingriffstiefe. Gateway und SIM tauschen ist etwas anderes als die komplette Notrufeinrichtung ersetzen. Der Unterschied ist erheblich und vor der Ausschreibung feststellbar.

Der Prüfaufwand danach. Ob eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ansteht und wer sie durchführt, wirkt sich auf Aufwand und Termin aus. Die Einordnung dazu steht im Abschnitt oben.

Die Losgröße. Ein einzelner Auftrag für eine Anlage hat wenig Verhandlungsmasse. Zwanzig Anlagen in einer gemeinsamen Ausschreibung haben sie.

Zwei Dinge, die wir auseinanderhalten

Die Prüfung ist kostenlos. Bestandsaufnahme, Prüfliste und die Einschätzung, ob überhaupt umgerüstet werden muss, kosten Sie nichts. Auch dann nicht, wenn Sie danach nicht mit uns weiterarbeiten.

Die Umrüstung ist kostenpflichtig. Sie wird über die Ausschreibung vergeben. Wir liefern keine Hardware und verdienen nicht am Gerät. Was sie im Einzelfall kostet, sagen wir Ihnen, sobald wir Ihren Bestand kennen.

Wenn der Gateway-Tausch nicht reicht

Der ehrliche Sonderfall

Häufig genügt der Tausch von Gateway und SIM-Karte, das Notrufgerät im Fahrkorb bleibt erhalten. Bei sehr alten Anlagen ist das anders.

Wenn die Steuerung nicht mehr unterstützt wird, wenn die vorhandene Notrufeinrichtung nicht mit einem modernen Gateway zusammenarbeitet oder wenn ohnehin weitere Mängel aus dem letzten Prüfbericht offen sind, kann die Notrufumrüstung eine größere Maßnahme auslösen. Dann ist die Frage nicht mehr „Gateway oder Komplettgerät", sondern „umrüsten oder modernisieren". Ein Komplettaustausch der Notrufeinrichtung erhöht zudem die Wahrscheinlichkeit, dass eine Prüfung durch eine ZÜS ansteht.

Wir sagen Ihnen das vor der Ausschreibung, nicht im Angebot. Und wir stellen beide Wege gegenüber, damit Sie die Entscheidung auf Fakten stützen können.

Modernisierung begleiten lassen →

Für Portfolios

Wenn Sie nicht einen Aufzug haben, sondern fünfzig

Ein Vorgang statt fünfzig.

Wir erfassen den gesamten Bestand, nicht die einzelne Anlage. Sie führen eine Liste, nicht fünfzig Einzelgespräche mit Wartungsfirmen.

Ein Vergabeverfahren statt fünfzig.

Sie holen einmal Angebote für den gesamten umrüstungsbedürftigen Bestand ein. Anbieter konkurrieren um das Gesamtvolumen, nicht um einen einzelnen Auftrag. Das ändert ihre Kalkulation — das ist der Hebel, über den wir arbeiten.

Eine Dokumentation.

Alle Nachweise liegen im ELEVATOR HUB®, je Anlage zugeordnet, und erfüllen die Aufbewahrungspflicht aus § 17 Absatz 1 BetrSichV.

Ein Terminvorteil.

Nach VDMA-Schätzung müssen rund 400.000 Anlagen bis Sommer 2028 umgerüstet werden. Wer früh ausschreibt, bekommt Kapazität zugesagt, statt sie zu suchen.

Praxisbeispiel: Charlottenburger Baugenossenschaft, 70 Anlagen →

Die Angaben auf dieser Seite geben den Stand der Regelwerke im September 2026 wieder und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Wer im konkreten Fall Betreiberpflichten trägt, ergibt sich aus den Vereinbarungen der Beteiligten.

Häufige Fragen

Muss mein Aufzug nach der Notrufumrüstung von der ZÜS geprüft werden?

Das ist nicht abschließend geklärt, und wir sagen Ihnen offen, warum. TRBS 1201 Teil 4 Abschnitt 3.5 nennt das Kriterium: Eine Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung ist durch eine ZÜS durchzuführen, wenn die Änderung die Bauart oder die Betriebsweise der Anlage beeinflusst. Beeinflusst sie beides nicht, kann eine zur Prüfung befähigte Person prüfen. Anhang 2 Nummer 8.3 dieser Norm nennt die „Änderung der Notrufeinrichtung" als Beispiel für eine Änderung, die Bauart oder Betriebsweise beeinflusst.

Der VDMA vertritt in seinem Positionspapier vom 26.08.2026 die Auffassung, der Wechsel des Übertragungswegs einschließlich des Gateways unterliege nicht der Prüfpflicht durch eine ZÜS. Wir halten das für plausibel, wenn das Notrufgerät im Fahrkorb unverändert bleibt. Der VDMA ist allerdings ein Branchenverband der ausführenden Unternehmen, und sein Papier begründet diesen Satz nicht am Normtext. Dazu kommt ein Einwand: Dieselbe Norm definiert die Notrufeinrichtung in Abschnitt 2.2 weit, sie kann ein Notrufsystem oder ein Zweiwege-Kommunikationssystem sein. Eine ZÜS kann das Gateway daher als Teil der Notrufeinrichtung lesen.

Wichtig ist der zweite Teil der Antwort: Keine ZÜS-Prüfung bedeutet nicht, dass nichts zu tun ist. Liegt eine prüfpflichtige Änderung vor, ist die Anlage nach § 15 Absatz 1 BetrSichV vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen. Entfällt die ZÜS-Pflicht, kann die Prüfung nach § 15 Absatz 3 BetrSichV von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Das steht so in der Verordnung, nicht nur in der Technischen Regel. Das Ergebnis ist nach § 17 Absatz 1 BetrSichV aufzuzeichnen und am Betriebsort aufzubewahren. Entwarnung gibt es beim Umfang: Nach TRBS 1201 Teil 4 Abschnitt 3.5 Absatz 2 beschränkt sich die Prüfung „auf den Umfang der durchgeführten Änderungen". Es ist also keine Vollabnahme des Aufzugs.

Die Bewertung liegt im Einzelfall bei der zuständigen ZÜS. Wir klären sie vor der Ausschreibung, damit Sie vorher wissen, was auf Sie zukommt.

Muss die ganze Notrufanlage getauscht werden oder nur das Gateway?

Häufig genügt der Tausch des Gateways und der SIM-Karte, das Notrufgerät im Fahrkorb bleibt erhalten. Ein Komplettaustausch kommt vor allem bei sehr alten Anlagen oder bei Geräten ohne passende Schnittstelle in Betracht. Welcher Fall bei Ihnen vorliegt, lässt sich nur am konkreten Gerät feststellen, deshalb prüfen wir das je Anlage. Der Unterschied ist nicht nur eine Aufwandsfrage: Je größer der Eingriff, desto eher steht eine Prüfung durch eine ZÜS an.

Was kostet die Umrüstung des Aufzugsnotrufs von 2G auf 4G?

Wir nennen dazu auf dieser Seite bewusst keine Zahl. Der Aufwand hängt von drei Faktoren ab: der Eingriffstiefe, also Gateway-Tausch gegenüber Komplettaustausch, dem Prüfaufwand vor Wiederinbetriebnahme und der Anzahl gemeinsam ausgeschriebener Anlagen. Diese drei Faktoren unterscheiden sich von Anlage zu Anlage so stark, dass ein Richtwert Sie eher in die Irre führen als weiterbringen würde. Im Erstgespräch ordnen wir das für Ihren konkreten Bestand ein. Die Bestandsprüfung selbst ist kostenlos.

Reicht ein 4G-Modul oder brauche ich VoLTE?

VoLTE ist erforderlich. 4G beziehungsweise LTE ist zunächst ein Datennetz. Der Aufzugsnotruf ist aber eine Sprachverbindung. Ein LTE-fähiges Gerät ohne VoLTE kann Daten übertragen und trotzdem kein Gespräch zur ständig besetzten Stelle aufbauen. Prüfen müssen Sie deshalb drei Bauteile: Notrufgerät, Gateway und SIM-Karte, jeweils auf VoLTE-Fähigkeit.

Wann schaltet welcher Netzbetreiber 2G ab?

Nach dem VDMA-Positionspapier vom 26.08.2026 hat die Telekom den 30. Juni 2028 angekündigt, Vodafone den September 2028 und O2 Telefónica die zweite Jahreshälfte 2028. Es handelt sich um Ankündigungen, nicht um vertragliche Zusagen gegenüber Betreibern. Die Termine können sich verschieben. Eine einzelne Quelle nennt für Vodafone 2030 — der VDMA und sieben weitere geprüfte Quellen nennen September 2028. Wir empfehlen, nach heutigem Stand mit 2028 zu planen.

Woran erkenne ich, ob mein Notrufgerät über 2G funkt?

Vier Hinweise helfen weiter. Erstens: Ist eine SIM-Karte am Gerät oder im Schaltschrank verbaut? Dann läuft der Notruf über Mobilfunk. Zweitens: Steht auf dem Gerät, im Wartungsvertrag oder in der Rechnung „GSM" oder „2G"? GSM ist die technische Bezeichnung für 2G. Drittens: Wann wurde der Notruf zuletzt erneuert? Liegt das vor 2020, ist ein 2G-Modul wahrscheinlich. Viertens: Das Baujahr des Aufzugs sagt wenig aus, entscheidend ist das Jahr des letzten Notrufumbaus.

Funktioniert der Aufzugsnotruf bei Stromausfall?

Er muss es. TRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 Absatz 2 verlangt, dass das Zweiwege-Kommunikationssystem auch im Falle eines Stromausfalles an der Aufzugsanlage wirksam ist. Als Beispiel für ein geeignetes System nennt die Norm die DIN EN 81-28:2018. Bei der Umrüstung ist das ein Prüfpunkt, denn ein 4G-Gateway hat in der Regel einen höheren Leistungsbedarf als ein 2G-Modul. Wir lassen uns im Angebotsvergleich nachweisen, wie die Notstromversorgung ausgelegt ist. Welche Auslegung konkret genügt, schreibt die Norm nicht vor. Unsere Anforderung dazu ist eine Empfehlung, keine Normvorgabe.

Wer haftet, wenn der Aufzugsnotruf nach der 2G-Abschaltung ausfällt?

Die Pflicht, ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem sicherzustellen, liegt nach BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1 beim Betreiber. Wer das im Einzelfall ist, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab. TRBS 3121 Abschnitt 2.1 stellt ausdrücklich auf die privatrechtliche Ausgestaltung der Verantwortung für die Sicherheit einer Aufzugsanlage ab. Bei einer WEG liegt die Betreiberstellung typischerweise bei der Gemeinschaft der Eigentümer. Wie weit eine persönliche Haftung im Schadensfall reicht, hängt von Organisation, Delegation und Einzelfall ab. Pauschale Aussagen dazu sind unseriös. Was wir sagen können: Der Nachweis, dass der Bestand geprüft und die Umrüstung veranlasst wurde, ist der Kern der Organisationspflicht.

Was gilt, wenn für mein Notrufsystem ein laufender Mietvertrag besteht?

Betreiber, die ihr Notrufsystem gemietet haben und dafür monatliche Nutzungsgebühren zahlen, sind in der Regel gut geschützt. Der Vermieter ist nach deutschem Mietrecht verpflichtet, die vermietete Anlage während der gesamten Mietzeit in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB). Ist das Notrufsystem durch die Abschaltung des 2G-Netzes nicht mehr erreichbar, spricht nach der gesetzlichen Grundregel viel dafür, dass der Dienstleister die Pflicht trägt, für Abhilfe zu sorgen, nicht der Betreiber. Ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, lässt sich aber nur nach Prüfung des konkreten Vertragswortlauts sagen.

Das gilt nicht pauschal für jede Vertragsform. Bei Kauf- oder reinen Wartungsverträgen ohne Mietkomponente ist die Rechtslage anders. Und auch bei echten Mietverträgen kann der Vertragstext Klauseln enthalten, die das Risiko von Netzinfrastrukturänderungen auf den Betreiber verlagern.

Manche Anbieter treten auf Betreiber zu und bitten um Unterschrift unter einem neuen oder geänderten Vertrag, bevor die Umrüstung stattfindet. Das kann legitim sein, etwa wenn ein neues Gerät bereitgestellt wird. Es kann aber auch bedeuten, dass der Anbieter versucht, Kosten auf den Betreiber zu übertragen, die er bei einem laufenden Mietvertrag eigentlich selbst tragen müsste. Prüfen Sie Ihren bestehenden Vertrag sorgfältig, bevor Sie etwas Neues unterschreiben.

Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Gilt bei Ihrem Notrufvertrag auch die Bereitschaft einer Leitstelle als Vertragsleistung, spricht das für dieselbe Schlussfolgerung. Wer dauerhaft erreichbar zu sein verspricht, muss dafür sorgen, dass die technische Grundlage dafür besteht. Wenn Gerät, Konnektivität und Bereitschaftsdienst im selben Vertrag gebündelt sind, liegt die gesamte Umrüstungspflicht beim Anbieter.

Eine andere Situation entsteht nur, wenn Bereitschaftsdienst und Gerätemiete bei zwei verschiedenen Anbietern liegen. Dann muss der Betreiber aktiv dafür sorgen, dass beide Seiten koordiniert handeln, auch wenn er selbst keine Kosten für die Umrüstung trägt.

Was passiert, wenn ich bis 2028 nichts mache?

Der Notruf baut nach der Abschaltung keine Verbindung mehr auf. Damit ist die Anforderung aus BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1 nicht mehr erfüllt. Auffallen wird das bereits bei der regelmäßigen Kontrolle durch den Aufzugswärter nach TRBS 3121 Abschnitt 3.3.2, nicht erst bei der ZÜS-Prüfung. Absatz 3 derselben Vorschrift verlangt, die Anlage außer Betrieb zu setzen, wenn Mängel vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden. Ob ein ausgefallener Notruf diese Schwelle erreicht, ist eine Bewertung im Einzelfall. Nach einem Bericht von teltarif.de über eine Mitteilung von TÜV SÜD vom September 2026 darf eine Anlage mit ausgefallenem Notrufsystem nach der Abschaltung nicht weiterbetrieben werden.

Kann ich die Umrüstung mit der nächsten Modernisierung verbinden?

Das kann sinnvoll sein und Doppelinvestitionen vermeiden. Es kann aber auch dazu führen, dass eine einzelne Pflichtmaßnahme zum Einstieg in ein deutlich größeres Projekt wird. Mindestens ein großer Hersteller empfiehlt auf seiner eigenen Informationsseite die Gesamtmodernisierung für Anlagen ab 15 Jahren. Wir stellen beide Wege gegenüber. Die Entscheidung bleibt bei Ihnen.

Ist die Notrufumrüstung umlagefähig?

Das hängt davon ab, welche Kostenart Sie betrachten. Zu trennen sind zwei Positionen.

Die einmalige Umrüstung selbst, also Gerät, Funkmodul und Einbau, ist keine laufende Kostenposition. Eine Umlage über die Betriebskostenabrechnung scheidet nach unserer Einschätzung deshalb regelmäßig aus: Die Betriebskostenverordnung lässt nur laufend entstehende Kosten zu und nimmt Erhaltungskosten ausdrücklich aus (§ 1 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 BetrKV). Ob die Kosten auf einem anderen Weg berücksichtigt werden können, etwa als Erhaltungsaufwand oder als Modernisierung, ist eine eigene Frage und im Einzelfall zu prüfen.

Davon zu unterscheiden sind die laufenden Kosten des Notrufs: Aufschaltung auf die ständig besetzte Stelle, Bereitschaft und Übertragungsentgelte. Diese Kosten werden regelmäßig den Kosten des Aufzugsbetriebs nach § 2 Nummer 7 BetrKV zugeordnet. Bei entsprechender mietvertraglicher Grundlage sind sie umlagefähig.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt zunächst eine andere Systematik. Die Kostenverteilung richtet sich nach § 16 Absatz 2 WEG und der Gemeinschaftsordnung, Erhaltungsmaßnahmen werden üblicherweise aus der Erhaltungsrücklage oder einer Sonderumlage finanziert. Die Betriebskostenverordnung wird erst im zweiten Schritt relevant, wenn ein Eigentümer seine Einheit vermietet. Für selbstnutzende Eigentümer stellt sich die Frage der Umlagefähigkeit nicht.

Wir weisen diese Positionen in der Bestandsaufnahme getrennt aus. Eine pauschale Zusage zur Umlagefähigkeit geben wir nicht. Für die abschließende Bewertung empfehlen wir eine rechtliche Prüfung.

Klären Sie zuerst, ob Ihr Notruf noch dem Stand der Technik entspricht.

Die Prüfung kostet Sie nichts und verpflichtet Sie zu nichts. Am Ende haben Sie eine Liste Ihres Bestands: welche Anlage umgerüstet werden muss, welche nicht, und was zu klären ist. Diese Liste gehört Ihnen, auch wenn Sie danach anders entscheiden.

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